Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 92/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anforderungen an die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei einer ertragsstarken, mittelständischen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Angemessene Aufteilung des Jahresüberschusses im Schätzungswege
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei einer ertragsstarken, mittelständischen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Angemessene Aufteilung des Jahresüberschusses im Schätzungswege
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 92/96
Ferner habe der BMF in seinem Schreiben vom 5. Januar 1998 (BStBl I 1998, 90) Zweifelsfragenzur Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 (BStBl II 1995, 549) angesprochen; nach den dortigen Kriterien seien die Geschäftsführergehälter jedenfalls als nicht unangemessen zu betrachten.Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung seien die Jahresgesamtbezüge, die eine Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit sei (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549).
- BFH, 21.12.1994 - I R 98/93
Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 92/96
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährthätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419, m.w.N.).